Art. 3 BayFwG

Aufgaben des Staates

1Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. 2Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.