Art. 3 BayFwG
Aufgaben des Staates
1Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. 2Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.
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