§ 5 BayGastV

Anzeigepflicht, Untersagung

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und dabei mitzuteilen

1.
den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
2.
den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, und
3.
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

(2) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.