§ 21 BayGaV

Entschädigung der Gutachter

(1) 1Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus

1.

der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes beträgt, und

2.

der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 JVEG.

(3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.

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