Art. 2 BayGDIG

Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Bayerns;

2.

sie liegen in elektronischer Form vor;

3.

sie sind vorhanden bei

a)

einer Behörde, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und

aa)

wurden von einer Behörde erstellt oder

bb)

sind bei einer solchen eingegangen oder

cc)

werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert,

b)

Dritten, denen nach Art. 6 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,

oder werden für diese bereitgehalten;

4.

sie betreffen eines oder mehrere Themen nach den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG.

(2) 1Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. 2Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.

(4) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.

(5) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.

(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.

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