Art. 4 BayGDIG

Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen.

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