§ 4 BayGerVollReiseKRegV

1Für die Entscheidung über die Ansprüche nach den §§ 1, 2 und 3 und die Festsetzung der Entschädigungen ist die Dienstbehörde zuständig. 2Für die Gewährung eines Reisekostenzuschusses ist die Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.

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