Art. 21 BayGlG

Berichtspflichten

(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.