Art. 3 BayGMPP
Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.
(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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