Art. 3 BayGrStG
Äquivalenzzahlen
(1) 1Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 € je Quadratmeter. 2Abweichend von Satz 1 gilt:
- 1.
-
Dienen die Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 % angesetzt.
- 2.
-
Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt, wird der Äquivalenzbetrag für die 10 000 m2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Fläche des Grund und Bodens × 0,04 /m2)0,7 €, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 €/m2.
- 3.
-
Sind sowohl die Voraussetzungen von Nr. 1 als auch von Nr. 2 erfüllt, wird
- a)
-
für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,
- b)
-
für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10 000 m2 nicht überschreitet, Nr. 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 €/m2, und
- c)
-
im Übrigen Nr. 2
angewendet.
(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 € je Quadratmeter.
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