§ 1 BayGrundbBergFischV

Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung)4) entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

Fußnote(n):

4)
BGBl. FN 315-11-8

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