Art. 1 BayGutfrKastG
Gutachterstelle
(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes1) vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.
(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 453-16
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