Art. 1 BayGutfrKastG

Gutachterstelle

(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes1) vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.

(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 453-16

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