Art. 7 BayGutfrKastG
Durchführungsvorschriften
1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann es
- 1.
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den Sitz und die Zusammensetzung der Gutachterstelle bestimmen;
- 2.
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die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter festlegen und ihre Bestellung und Abberufung regeln; es kann insbesondere bestimmen, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter eines Mitglieds abzuberufen ist, wenn
- a)
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die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
- b)
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sich das Mitglied oder der Stellvertreter des Mitglieds als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Gutachterstelle erweist;
- 3.
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das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über
- a)
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die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes1) erforderlichen Aufklärungen und Ermittlungen,
- b)
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das Verfahren bei der Beschlußfassung,
- c)
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Form, Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidungen der Gutachterstelle.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 453-16
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