Art. 7 BayGutfrKastG

Durchführungsvorschriften

1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann es

1.

den Sitz und die Zusammensetzung der Gutachterstelle bestimmen;

2.

die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter festlegen und ihre Bestellung und Abberufung regeln; es kann insbesondere bestimmen, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter eines Mitglieds abzuberufen ist, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder

b)

sich das Mitglied oder der Stellvertreter des Mitglieds als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Gutachterstelle erweist;

3.

das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über

a)

die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes1) erforderlichen Aufklärungen und Ermittlungen,

b)

das Verfahren bei der Beschlußfassung,

c)

Form, Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidungen der Gutachterstelle.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 453-16

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