§ 4 BayGutfrKastGDV

Einwilligung

(1) 1Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes2)) über die Einwilligung herbei. 2Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).

Fußnote(n):

2)
BGBl. FN 453-16

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