Art. 1 BayGVFG

Zuwendungen des Freistaates Bayern

1Der Freistaat Bayern setzt die Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

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