§ 1 BayHebBO

Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern ihren Beruf ausüben. 2Sie gilt mit Ausnahme von § 7 auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich in Bayern tätig sind.

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