§ 6 BayHebBO

Schweigepflicht

(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs). 2Dies umfasst auch schriftliche Mitteilungen der Patienten, Aufzeichnungen der Hebammen und Entbindungspfleger über die Patienten sowie Untersuchungsbefunde der Hebammen und Entbindungspfleger. 3Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben, und mit Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder zur Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechts befugt oder verpflichtet sind.

(3) Von der Schweigepflicht unberührt bleiben sonstige Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz, die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und die Pflichten nach § 9.

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