§ 4 BayHeilvfV
Notwendigkeit und Angemessenheit
(1) 1Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. 2Die Abschnitte III bis V und § 45 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten, oder den in §§ 17, 22 BayBhV genannten Indikationen erstattet. 2Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BayBhV erstattet. 3Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.
(3) 1Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Bayerischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. 2Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 8 und 9 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) erstattet.
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