Art. 1 BayHIG

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates Bayern (staatliche Hochschulen), für die nichtstaatlichen Hochschulen und für die Studierendenwerke.

(2) 1Staatliche Hochschulen sind:

1.

die Universitäten in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie die Technischen Universitäten in München und Nürnberg,

2.

die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Ansbach, Coburg, Hof, Kempten, Landshut, München, Neu-Ulm, Weihenstephan-Triesdorf sowie die Technischen Hochschulen in Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Augsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Würzburg-Schweinfurt sowie

3.

die Kunsthochschulen, und zwar die Akademien der Bildenden Künste in München und Nürnberg, die Hochschule für Musik und Theater München, die Hochschulen für Musik in Nürnberg und Würzburg und die Hochschule für Fernsehen und Film in München.

 2Die Hochschulen führen ihren angestammten Namen. 3Durch Satzung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) können die Hochschulen ihren Namen ändern oder ihm einen fremdsprachigen Zweitnamen beifügen. 4Der Name hat ihren akademischen Status widerzuspiegeln, muss Verwechslungsgefahr ausschließen und kann einen ihrem Fächerprofil entsprechenden Zusatz enthalten. 5Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind

1.

die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfassung,

2.

die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.

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