Art. 101 BayHIG
Entziehung
1Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. 2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.
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