Art. 106 BayHIG

Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

1.

nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,

2.

ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder

3.

der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.

 2Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministerium verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) 1Die staatliche Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. 2Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschule die Durchführung der Verfahren gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht ermöglicht, insbesondere durch Nichtzahlung der Vorausleistung gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 3 und 4. 3Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebes der Hochschule ist die Trägerin oder der Träger verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder der Einstellung bereits eingeschriebenen Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.

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