Art. 130a BayHIG
Änderung des
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Überschrift wird das Wort „Studentenwerke“ durch das Wort „Studierendenwerke“ ersetzt.
- b)
-
In Abs. 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
- c)
-
In Abs. 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierendenwerk“ ersetzt.
- d)
-
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 2 werden die Wörter „Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
- cc)
-
Die Fußnote „2)“ wird wie folgt gefasst:
„ 2)BayRS 2210-1-3-WK“
.
- e)
-
In Abs. 4 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
- 2.
-
Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:
„Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.“
- 3.
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