Art. 130a BayHIG

Änderung des

Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift wird das Wort „Studentenwerke“ durch das Wort „Studierendenwerke“ ersetzt.

b)

In Abs. 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.

c)

In Abs. 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierendenwerk“ ersetzt.

d)

Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.

bb)

In Satz 2 werden die Wörter „Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

cc)

Die Fußnote „2)“ wird wie folgt gefasst:

„ 2)BayRS 2210-1-3-WK“

.

e)

In Abs. 4 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.

2.

Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:

„Art. 5 Ausschließliche Zuständigkeiten

Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.“

3.

Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.

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