Art. 14 BayHIG
Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Hochschule kann auf Antrag durch das Staatsministerium die Zuständigkeit im Einzelfall für Große Baumaßnahmen oder im Allgemeinen für Baumaßnahmen (Bauherreneigenschaft für Große Baumaßnahmen, Maßnahmen des Bauunterhalts, Kleine Baumaßnahmen) und für Liegenschaften und die damit verbundene Verantwortung für deren baulichen Zustand einschließlich der baurechtlichen Verantwortung übertragen werden. 2Die Hochschule erhält bei Übertragung der Bauherreneigenschaft im Rahmen Großer Baumaßnahmen nach Maßgabe der mit dem Staatsministerium abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine Zuweisung zur eigenen Verwaltung im Rahmen des Art. 4 Abs. 2. 3Das Nähere, insbesondere auch zum Übergang, wird in einer Vereinbarung zwischen Staatsministerium und Hochschule, die des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bedarf, geregelt.
(2) 1Eine Hochschule, der die Bauherreneigenschaft nach Abs. 1 nicht im Allgemeinen übertragen ist, kann Maßnahmen des Bauunterhalts und Kleine Baumaßnahmen unentgeltlich durch das Staatliche Bauamt erbringen lassen. 2Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 kann die Hochschule allgemein oder im Einzelfall nach Unterrichtung des Staatlichen Bauamts selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. 3Für Maßnahmen nach Satz 2 trägt die baurechtliche Verantwortung die Hochschule; nach Abschluss der Maßnahme übernimmt das Staatliche Bauamt die Verantwortung nach Art. 73 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung wieder, wenn ihm alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nachweislich eingehalten sind.
(3) Die Hochschule hat bei Miet- und Pachtgeschäften sowie sonstigen Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume die Wahl, ob sie im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 die Verpflichtungsgeschäfte vollumfänglich selbst wahrnimmt oder dies durch die Immobilien Freistaat Bayern auf Rechnung der Hochschule vorgenommen wird.
(4) Das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bedarf.
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