Art. 39 BayHIG
Prodekanin, Prodekan
(1) 1Die Prodekanin oder der Prodekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 3Dies gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekaninnen oder Prodekane vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Prodekanin oder ein Prodekan aus dem Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden der Fakultät gewählt werden kann. 4Art. 38 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan. 2Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekaninnen oder Prodekane gewählt, legt die Dekanin oder der Dekan die Vertretung im Fall einer Verhinderung fest.
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