Art. 43 BayHIG

Studienfakultäten

1Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. 2Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. 3Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. 4Organe der Studienfakultät sind die Studiendekanin oder der Studiendekan und der Studienfakultätsrat, in dem die Studiendekanin oder der Studiendekan den Vorsitz führt. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.

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