Art. 45 BayHIG

Kuratorium

1Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. 2Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. 3Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.

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