Art. 49 BayHIG
Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
1Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Vertreterin oder Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. 2Das Amt der Dekanin oder des Dekans ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. 3Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
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