Art. 59 BayHIG

Dienstaufgaben

(1) 1Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre, Transfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2Die Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind dabei, unbeschadet der Möglichkeit, Forschungsprofessuren oder Schwerpunktprofessuren einrichten zu können, so auszugestalten, dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet. 3Forschung ist für sie in dem Umfang Dienstaufgabe, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen. 4Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen und Professoren gehören auch:

1.

die Mitwirkung an der Studienberatung,

2.

die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Art. 76 Abs. 2,

3.

die Mitwirkung an Vergabeverfahren beim Hochschulzugang und beim Zugang zum postgradualen Studium sowie bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber,

4.

die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten sowie die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane,

5.

die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sowie an staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,

6.

die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

7.

die Erstattung von Dienstgutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Staatsministeriums in der Regel ohne besondere Vergütung.

 5Professorinnen und Professoren, zu deren Aufgaben nach Maßgabe des Dienstverhältnisses die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum gehört, werden in der Krankenversorgung, soweit dies zu deren Sicherstellung erforderlich ist, unbeschadet des Satzes 1 nach den Anordnungen der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung tätig, es sei denn, ihnen ist von der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung die Verantwortung für die ärztliche Behandlung einer Patientin oder eines Patienten übertragen worden. 6Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre oder der Weiterbildung übertragen werden (Lehrprofessuren). 7Professorinnen und Professoren kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung übertragen werden (Forschungsprofessuren); die Übertragung ist zu befristen. 8Professorinnen und Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe ein Aufgabenschwerpunkt in der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationen oder Transfer (Schwerpunktprofessur) übertragen werden; die Übertragung ist zu befristen. 9Ist die Erstellung eines Dienstgutachtens mit besonderem Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten verbunden und wird dies nicht durch eine Entlastung im Hauptamt ausgeglichen, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung festsetzen.

(2) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen durch das Staatsministerium verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist.

(3) 1Art und Umfang der von der einzelnen Professorin oder dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Abs. 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Bei der Funktionsbeschreibung von Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 ist insbesondere eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. 3Bei Tenure-Track-Professuren hat die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung auf die Notwendigkeit einer Bewährung im Rahmen der Befristung Rücksicht zu nehmen.

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