Art. 74 BayHIG
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der Hochschule entsprechen. 2Durch Rechtsverordnung kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Einstellungsvoraussetzungen näher bestimmen.
(2) 1Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ernannt. 2Insbesondere im Bereich der Lehrerbildung können auch abgeordnete Beamtinnen und Beamte aus dem Schuldienst als Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt werden. 3Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn sie als Lektorinnen und Lektoren tätig werden, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden.
(3) 1Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (Art. 55 Abs. 1 Satz 2). 2Art. 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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