Art. 83 BayHIG

Lehrbeauftragte

(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2An Kunsthochschulen können sie auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Lehrbeauftragte werden in der Regel für ein Semester durch die Hochschule bestellt. 4Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. 5Lehrbeauftragte sollen mindestens die Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie – im Bereich der Medizin – nach Art. 57 Abs. 1 Satz 6, im Bereich der Kunsthochschulen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 5, im Bereich der Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengänge an anderen Hochschulen nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen. 6Ein Lehrauftrag ist zu vergüten. 7Dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(2) 1Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Hochschule Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen. 2Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung und in berufsbegleitenden Studiengängen. 3Die Lehrverpflichtung darf zur Wahrnehmung des Lehrauftrags nicht ermäßigt werden.

(3) Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr; Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Beschäftigung von Lehrbeauftragten in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten kann im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins erst dann erfolgen, wenn das Staatsministerium der Hochschule schriftlich mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen erhoben werden.

(5) Das Staatsministerium erlässt im Benehmen mit den Hochschulen Bestimmungen über die Beschäftigung von Lehrbeauftragten und – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – insbesondere über die Lehrauftragsvergütung.

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