Art. 86 BayHIG
Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen
(1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 2Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von Modul- und Zusatzstudien, an der Virtuellen Hochschule Bayern oder im Rahmen eines Früh- oder Jungstudiums erbracht worden sind. 3Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) 1Kompetenzen, die im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
(3) 1Anerkennung und Anrechnung durch die Hochschulen erfolgen auf Antrag. 2Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die für die Anerkennung oder Anrechnung erforderlichen Informationen bereitzustellen. 3Abweichend von Satz 1 werden bei einem Wechsel zwischen einem Studium in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitendem Studium in dem inhaltsgleichen Studiengang erworbene Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen von den Hochschulen von Amts wegen übertragen. 4Die Hochschulen stufen die Studierenden in der Regel in das dem Studienfortschritt entsprechende Fachsemester ein; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. 5Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. 6Die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 7§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
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