Art. 9 BayHIG

Satzungsrecht

1Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. 2In anderen als Körperschaftsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 3Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 4Die Satzungen sind amtlich bekannt zu machen, für jedermann einsehbar zu halten und müssen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. 5Die Redaktionsrichtlinien gelten entsprechend. 6Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

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