Art. 90 BayHIG
Zugang zum postgradualen Studium
(1) 1Der Zugang zu Masterstudiengängen setzt einen Hochschulabschluss oder einen aufgrund eines Hochschulstudiums erworbenen gleichwertigen Abschluss voraus. 2Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. 3Art. 84 Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die Hochschulen können zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommen wird, wenn diese spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. 5Für sonstige postgraduale Studiengänge und postgraduale Modulstudien gilt Satz 1 entsprechend. 6Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und postgradualen Modulstudien; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. 7Für den Nachweis von Sprachkenntnissen gilt Art. 88 Abs. 9 Satz 1 und 4 entsprechend.
(2) 1Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 2Der Zugang zu weiterbildenden Modulstudien setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Hochschulen können bei weiterbildenden Modulstudien in Ausnahmefällen durch Satzung vorsehen, dass die qualifizierte berufspraktische Erfahrung auch nach Studienbeginn erworben werden kann. 4Weiterbildende Studien setzen neben den Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 berufspraktische Erfahrung voraus; Art. 88 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Hochschulen können bei weiterbildenden Studien durch Satzung vorsehen, dass die berufspraktische Erfahrung auch nach Studienbeginn erworben werden kann oder diese abweichend von Abs. 1 Satz 1 auch Personen mit berufspraktischer Erfahrung offenstehen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.
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