§ 10 BayHLeistBV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) 1Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen im Sinn des Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG, die einen Antrag auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe W 2 gestellt haben, kann die Hochschulleitung frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Professor oder die Professorin auf Grund der an der jeweiligen Hochschule üblichen Wartezeit und voraussichtlichen Verfügbarkeit einer besetzbaren C 3-Stelle in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen worden wäre, ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge bis zu dem Umfang unbefristet gewähren, der zum Ausgleich der Besoldungsnachteile erforderlich ist, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe C 3 eintreten würden; für die Hochschulleistungsbezüge nach Halbsatz 1 gelten § 4 Abs. 8 und Art. 13 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. 2Der fiktive Verlauf der Besoldungsentwicklung, die bei einer Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 eingetreten wäre, ist dabei zu berücksichtigen. 3Der Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 darf das um 25 v.H. des Differenzbetrags zwischen dem Endgrundgehalt von C 3 und dem Endgrundgehalt von C 2 verminderte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 nicht übersteigen. 4Voraussetzung für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Professor oder die Professorin im Zeitpunkt der Gewährung ein breites Fachgebiet, besondere Funktionen auf Dauer oder Fächer mit Schwerpunktcharakter in einem bestimmten Studiengang wahrnimmt, neben der fachlichen und pädagogischen auch die persönliche Eignung besitzt und damit die Berufungsvoraussetzungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfüllt hätte. 5Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft die Hochschulleitung im Benehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat in einem Begutachtungsverfahren. 6§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C, die gemäß Art. 107 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBesG beantragen, ihnen ein Amt der Besoldungsordnung W zu übertragen, können abweichend von § 4 Abs. 7 Satz 1 bereits bei der erstmaligen Vergabe besondere Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden.
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