§ 8 BayHLeistBV
Ermächtigung zum Erlass näherer Regelungen
1Die Hochschulen können durch Satzung nähere Regelungen über das hochschulinterne Verfahren der Bewertung der besonderen Leistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 treffen sowie weitere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können. 2Die Hochschulleitung erlässt im Benehmen mit dem Senat Grundsätze für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4) und Funktions-Leistungsbezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2; diese sind innerhalb der Hochschule zu veröffentlichen.
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