Art. 58 BayHO
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) 1Das zuständige Staatsministerium darf
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Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
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einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
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