Art. 66 BayHO

Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG4), so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, daß dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

Fußnote(n):

4)
BGBl. FN 63-14

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