Art. 89 BayHO
Prüfung
(1) Der Oberste Rechnungshof prüft
- 1.
-
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
-
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
-
Verwahrungen und Vorschüsse.
(2) Der Oberste Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.