§ 1 BayHochfHochschp
1Ein Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung wird mit Sitz in München errichtet. 2Es führt die Bezeichnung „Bayerisches Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
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