§ 3 BayHopfPerV

Bekämpfungsanordnung

1Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. 2Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen.

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