§ 1 BayHSchLNV

Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für

1.

das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen und an den Hochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG,

2.

das im Beamtenverhältnis stehende Hochschulpersonal im Sinn von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Satz 1 BayHSchPG, soweit nicht allgemein geltende dienstrechtliche Vorschriften entgegenstehen,

3.

Ruhestandsbeamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis der Nr. 1 oder 2 gehörten, hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausübten.

 2Auf beamtetes nichtwissenschaftliches Personal finden § 5 und auf entpflichtete Hochschullehrer der Erste, Dritte, Vierte und Fünfte Abschnitt Anwendung.

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