§ 14 BayHSchLNV
Mitarbeiterbeteiligung gemäß
(1) 1Die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, soweit der Nettoliquidationserlös im Jahr 60.000 € (Freibetrag) nicht übersteigt. 2War der Arzt nicht das gesamte Jahr über liquidationsberechtigt, so mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr anteilig.
(2) Der Nettoliquidationserlös ergibt sich aus der aufgrund der Privatbehandlung bezogenen Vergütung nach Abzug der nach § 2 Abs. 4 nicht als Vergütung geltenden Einnahmen und nach Abzug des für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtenden Entgelts einschließlich der in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kostenerstattung.
(3) 1Die Pflichtbeteiligung beträgt
von dem den Freibetrag nach Abs. 1 übersteigenden Betrag |
20 v.H., |
von dem 240.000 € übersteigenden Betrag |
25 v.H., |
höchstens jedoch 20 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses. 2Beruht die Liquidationsberechtigung auf einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit, beträgt die Pflichtbeteiligung abweichend von Satz 1
von dem den Freibetrag übersteigenden Betrag |
30 v.H., |
von dem 240.000 € übersteigenden Betrag |
35 v.H., |
höchstens jedoch 30 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses.
(4) Die im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind aus der Pflichtbeteiligung zu bestreiten.
(5) An jeder Medizinischen Fakultät werden gebildet:
- 1.
-
eine Kommission zur Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung,
- 2.
-
eine Schiedsstelle zur Überwachung der Einhaltung der durch die Kommission im Sinn von Nr. 1 festgelegten Grundsätze.
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