§ 1 BayHSchWO
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen
- 1.
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der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) sowie
- 2.
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der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG)
der staatlichen Hochschulen (Art. 1 Abs. 2 BayHSchG).
(2) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Organs.
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