§ 1 BayHSchWO

Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen

1.

der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) sowie

2.

der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG)

der staatlichen Hochschulen (Art. 1 Abs. 2 BayHSchG).

(2) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Organs.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.