§ 15 BayHSchWO
Wahlniederschrift; Aufbewahrung von Wahlunterlagen
(1) 1Über die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlung und die Tätigkeit der Wahlvorstände sind Niederschriften zu fertigen. 2Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände werden von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstands, die übrigen vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken.
(3) Die Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter und Vertreterinnen aufzubewahren.
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