§ 17 BayHSchWO

Nachrücken von Ersatzvertretern und Ersatzvertreterinnen

(1) 1Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin nach, der oder die gemäß § 14 Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 3 in der Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen der oder die Nächste ist. 2Sind Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht vorhanden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; eine Ergänzungswahl findet nicht statt.

(2) 1Scheidet ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin aus, gelten Abs. 1 und § 16 entsprechend; Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG bleibt unberührt. 2Die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 trifft die Hochschulleitung.

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