§ 1 BayHwKAmtsBZV
(1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A2) ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten der bayerischen Handwerkskammern nach Maßgabe der Anlage geregelt.
(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.
(3) Die Grundamtsbezeichnung und, soweit vorhanden, der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes3).
Fußnote(n):
- 2)
- Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz , BGBl. FN 2032-1 - 3)
- BayRS 2030-1-1-F
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