§ 4 BayHygV
Mittel und Verfahren zur Desinfektion sowie Sterilisation, Abfallentsorgung
(1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die mindestens eine sichere und geprüfte begrenzt viruzide Wirksamkeit besitzen.
(2) 1Bei der Aufbereitung von Geräten und Materialien, die keine Medizinprodukte sind und die für Tätigkeiten benutzt werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Bundesgesundheitsblatt 2012 55:1244-1310 veröffentlicht ist, einzuhalten. 2Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Reinigung und Desinfektion der Geräte. 3Zur Sterilisation muss ein für das jeweilige Gerät geeignetes, geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation, angewendet werden. 4Rechtliche Anforderungen für den Umgang mit Medizinprodukten bleiben unberührt.
(3) 1Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. 2Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
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