Art. 2 BayHZG

Nachteilsausgleich

1Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen

1.

aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,

2.

aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,

3.

aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,

4.

aus der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz,

5.

aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

6.

aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

 2Gleiches gilt für einen von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

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