Art. 9 BayHZG
Zuständigkeit nach dem Staatsvertrag
(1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 des Staatsvertrags werden vom Staatsministerium erlassen.
(2) Soweit der Staatsvertrag auf nach Landesrecht zuständige Behörden verweist, nimmt diese Zuständigkeiten das Staatsministerium wahr.
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