§ 6 BayIngAMV

Vergütung

Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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