Art. 3 BayIngG
Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
(1) 1Die Genehmigung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die antragstellende Person über einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis verfügt, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) als gleichwertig mit den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 normierten Anforderungen anzuerkennen ist. 2Keine Anwendung finden die Art. 13c und 14 BayBQFG.
(2) 1Wenn der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Ausbildungsstaat Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG ist, so ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des Art. 9 BayBQFG erforderlich, dass die antragstellende Person
- 1.
-
den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
- 2.
-
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Person auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde.
2Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG stehen Ausbildungsnachweisen aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten gleich.
(4) Ausbildungsnachweise, die unbeschadet Abs. 3 nicht in Mitglieds- oder Vertragsstaaten erworben wurden, müssen ein den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechendes Studium bestätigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.